Erben

Nach einem Todesfall stellt sich dem Erben die Frage, ob er das Erbe annehmen möchte oder nicht. Nimmt er es an, ist die Erbenstellung häufig nachzuweisen. Wenn der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen hat, ist hierzu in der Regel ein Erbschein erforderlich, den das Nachlassgericht erteilt. Der Erbschein kann unmittelbar beim Nachlassgericht beantragt werden oder beim Notar, der den Antrag an das Nachlassgerichtet weiterleitet.

Wir beantragen gerne für Sie den Erbschein. 

Hat der Erblasser mehrere Erben, so werden die Erben den Nachlass auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung ist grundsätzlich formlos möglich, sodass es einer Mitwirkung durch den Notar nicht bedarf. In bestimmten Konstellationen, z.B. bei der Übereignung einer Immobilie, ist der Auseinandersetzungsvertrag beurkundungsbedürftig. 

Zur Beurkundung der Nachlassauseinandersetzung können Sie sich gerne an uns wenden.

Wenn der Erbe das Erbe nicht annehmen möchte, muss er die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Dies muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis des Erbanfalls geschehen. Die Ausschlagung kann der Erbe unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Er kann jedoch auch eine notariell beglaubigte Ausschlagung beim Nachlassgericht einreichen.

Wir beglaubigen gerne Ihre Ausschlagung.